Einfuhrregelungen und deren Vollzug
Die grundlegenden Bestimmungen zu den Einfuhrbewilligungen, zur Festsetzung von bestimmten Zollansätzen oder zur Verteilung von Zollkontingenten sind in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) enthalten. Diese Regelungen basieren wiederum hauptsächlich auf dem Anhang 2 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif), in dem die Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind, sowie auf den Artikeln 21 und 22 des LwG. In den letzteren sind unter anderem die Verfahren und Kriterien aufgelistet, nach denen das BLW die Zollkontingente verteilen kann. Namentlich genannt sind folgende Verteilarten: Versteigerung, nach Inlandleistung, aufgrund beantragter Mengen, entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche («Windhund beim BLW»), entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen («Windhund an der Grenze») und auf Basis der bisherigen Einfuhren. Die genannten Zuteilungsverfahren haben alle ihre Vor- und Nachteile und werden deshalb immer wieder hinterfragt. Vor allem im internationalen Kontext wie bei den WTO- oder Freihandelsabkommen sind Zuteilungsverfahren besonders umstritten, bei denen Kontingente nach Massgabe verschiedener Arten von Inlandleistungen verteilt werden. Denn manche Marktakteure – z.B. jene aus dem Ausland oder solche, die im spezialisierten Importhandel tätig sind – werden bei einer Verteilart wie «nach der Zahl der geschlachteten Tiere» (angewendet beim Zollkontingent Nr. 5 für «rotes Fleisch») faktisch vom Zugang zu Kontingentsanteilen ausgeschlossen.
Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP22+ wurde deshalb mittels eines Fragebogens vorgeschlagen, die «Inlandleistung» mit einer alternativen Verteilmethode zu ersetzen, wobei für die meisten Produkte die Versteigerung in Frage kam. Dies wurde jedoch grossmehrheitlich abgelehnt, so dass auf den Vorschlag zur vollständigen Abschaffung der «Inlandleistung» in der AP22+ verzichtet werden soll. Trotzdem setzt sich das BLW weiterhin dafür ein, die Einfuhrregelungen möglichst zu vereinfachen, und den administrativen Aufwand zu senken. Und nach wie vor versucht das BLW bei den Regeln auf Verordnungsebene und beim täglichen Vollzug, dass alle Interessierten Kontingents-anteile erlangen können, und dass alle Beteiligten durch elektronische Hilfs- und Informationsmittel optimal unterstützt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) arbeitet dabei eng mit dem BLW zusammen, sei es in allgemeiner Form wie dem Vollzug der Importregelungen an der Grenze, oder sei es mit aktuellen Informationen wie den Kontingentsständen derjenigen Kontingente, die nach dem «Windhund an der Grenze» verteilt werden (siehe dazu EZV-Webseite https://zollkontingente.douane.swiss.
Reichen Importe innerhalb von Zoll- oder Teilzollkontingenten zusammen mit der
Inlandproduktion nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der Bundesrat, oder je nach Produkt auch das BLW, die entsprechenden Kontingente erhöhen. Im Jahr 2018 musste der Anhang 3 der AEV jedoch nur einmal aus diesem Grund geändert werden, und zwar für eine vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Saatkartoffeln um 2000 Tonnen für die Monate November und Dezember. Auch sonst wurde die AEV weniger oft revidiert als in den Vorjahren. Der Bundesrat entschied lediglich über die Herabsetzung des Ausserzollkontingentsansatzes für reinrassige Zuchttiere der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Holstein von 2500 auf 1500 Fr./Tier und über die befristete Einführung eines Mindestgrenzschutzes für Zucker mit neuen Grenzabgaben für Zucker ab 1. Januar 2019.
Das BLW ist zuständig für die periodische Anpassung der Grenzabgaben für Zucker,
Getreide, Futtermittel und Ölsaaten, da der Bundesrat diese Aufgabe mit eng definierten Regeln ans Amt delegiert hat. Zu den Grenzabgaben gehören Zölle und Garantiefondsbeiträge. Bei Brotgetreide blieben die Abgaben 2018 unverändert. Bei Zucker
änderten sie auf den 1. September 2018 und wie oben erwähnt auf den 1. Januar 2019. Bei Futtermitteln und Ölsaaten gab es wie üblich fast monatlich Änderungen, da praktisch immer einzelne Abgabensätze der vielfältigen Produktpalette angepasst werden müssen.
Einen detaillierten Überblick über diese Entscheide bietet der Bericht des Bundesrates über zolltarifarische Massnahmen 2018. Im Rahmen dieses Berichts wird auch die Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingentsanteile veröffentlicht. Diese und weitere Informationen zur Agrareinfuhr sind auf der BLW-Homepage unter dem Thema Einfuhr von Agrarprodukten oder direkt unter der Adresse www.import.blw.admin.ch zu finden.
Optimierte Verteilung des «Joghurtkontingents»
In der AEV sind nicht nur die Mengen der Zollkontingente festgelegt, sondern auch
etliche Kriterien zu deren Verteilung. Seit 2018 sind diese Kriterien insbesondere
für das Teilzollkontingent Nr. 07.3 für verschiedene Milchprodukte, das sogenannte «Joghurtkontingent», im Hinblick auf eine termin- und bedarfsgerechte Verteilung
optimiert. Das 200-Tonnen-Kontingent wird zwar nach wie vor in der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche («Windhund beim BLW») verteilt, jedoch beginnt das Verfahren bereits im Oktober statt im Dezember. Die Gesuchsteller müssen belegen, dass sie in den vorangegangenen zwölf Monaten auf eigene Rechnung Waren mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg eingeführt haben. Das Kontingent wurde um 10 Tonnen erhöht, so dass auch «Neueinsteiger» einen Kontingentsanteil erhalten können. Die ersten Erfahrungen mit der neuen Verteilung für die Kontingentsperioden 2018 und 2019 sind durchaus positiv. Das Verfahren ist straffer, transparenter und einfacher zu verstehen, und darüber hinaus konnten auch die technischen Abläufe vereinfacht werden. Die Änderung des Verfahrens führte zu wesentlich weniger Zuteilungen und zu mehr aktiven Importeuren. So erhielten 2017 noch 76 juristische und natürliche Personen eine Zuteilung vom BLW, von denen 35 effektiv importierten, während 33 Kontingentsanteile unbenutzt und vollständig via AEV14online vor allem an eine Marktakteurin zur Ausnützung abgetreten wurden. Ganz anders präsentieren sich diese Eckdaten für die Kontingentsperiode 2018: Es gab nur noch 30 Zuteilungen, davon drei im Rahmen der Neueinsteiger-Regelung. Keine Zuteilung wurde vollständig abgetreten, jedoch erhielten zusätzliche Importeure Anteile, so dass schliesslich 40 Importeure auf eigene Rechnung im Kontingent importieren konnten.
Bis am Ende des Jahres konnten Neueinsteiger einen Antrag stellen und danach umgehend im Kontingent importieren. Dabei blieben von der in der Vernehmlassung noch umstrittenen Teilzollkontingentserhöhung von 10 Tonnen für Neueinsteiger am Ende des Jahres noch 7 Tonnen übrig. Die effektiv verteilten 203 Tonnen Kontingentsanteile waren am Ende des Jahres mit einer Rate von 94 % (190 Tonnen) erst noch besser ausgenützt als im Vorjahr, in dem die Rate bei 88 % lag. Fazit: Das begehrte Teilzollkontingent wurde zwar an weniger Personen verteilt, aber dennoch konnten mehr Akteure vom Kontingent profitieren und am Markt teilhaben.
Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2018
Ein bedeutender Teil des Vollzugs der Einfuhrregelungen ist die Verteilung der Zollkontingente. Bei Zollkontingenten, die nicht mit dem einfachsten Verfahren «in der Reihenfolge der Zollanmeldungen» verteilt werden können (auch «Windhund an der Grenze»genannt, nach dem Prinzip «first come, first served»), wird oft das Versteigerungsverfahren angewendet. Das BLW führte für die Kontingentsperiode 2018 vier Versteigerungen weniger durch als im Vorjahr. Die Anzahl Versteigerungen sank damit auf 84, nachdem sie vorher während zweier Jahre stabil war. 2014 führte das BLW noch 102 Versteigerungen durch, da es viel mehr Teilzollkontingentsfreigaben bei Fleisch gab. Mit Versteigerungen verteilt werden verschiedene Zoll- und Teilzollkontingente im Fleischbereich, bei Zuchttieren der Rindviehgattung, bei Milch-, Kartoffel- und Kernobstprodukten sowie bei Mostobst.
Nicht nur die Anzahl Versteigerungen, sondern auch die ausgeschriebenen Versteigerungsmengen der Teilzollkontingente bei Fleisch sanken im Vergleich zu 2017, und zwar um 4,4 % von 68 570 auf 65 530 Tonnen. Ausschlaggebend für den Rückgang waren in erster Linie die Freigaben von Schlachtkörpern von Verarbeitungskühen, also von Fleisch, das hauptsächlich zu Fleischwaren wie Hamburger weiterverarbeitet werden kann. Der trockene Sommer 2018 führte zu Futterknappheit, so dass viele Kühe im Inland vorzeitig geschlachtet wurden, und kurzfristig ein Überangebot an Verarbeitungsfleisch entstand. Dadurch war ab August praktisch kein Importbedarf bei dieser Fleischkategorie mehr vorhanden. Folglich gab es auch bis zum Jahresende nur noch zwei Freigaben, nachdem es vorher jeweils jeden Monat eine gegeben hatte.
Obwohl die Freigabemengen sanken, blieb der Erlös aus den Versteigerungen im Fleischbereich mit 196,6 Millionen Franken gegenüber dem Vorjahr (196,8 Mio. Fr.) praktisch stabil. Dies wiederum bedeutet, dass der Durchschnittspreis pro kg ersteigertem Fleischkontingentsanteil weiter gestiegen ist, und zwar von Fr. 2.87/kg auf
Fr. 3.00/kg.
Die detaillierten Ergebnisse der Kontingentsversteigerungen sind in der Tabelle «Ergebnisse der Versteigerungen für die Kontingentsperiode 2018» aufgeführt.
Emanuel Golder, BLW, Fachbereich Ein- und Ausfuhr, emanuel.golder@blw.admin.ch
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