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Mit 4 Milliarden Franken hat der Pflanzenbau einen etwas kleineren Anteil an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion der Schweiz (9 Mrd. Fr.) als die tierische Produktion (5 Mrd. Fr.). Innerhalb des Pflanzenbaus hat der Gemüse- und Gartenbau die grösste Bedeutung, gefolgt vom Futterbau. Ergänzend zum Grenzschutz fördert der Bund den Pflanzenbau mit spezifischen Einzelkulturbeiträgen im Ackerbau und Beiträgen für die Verarbeitung von Schweizer Obst.
 

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Finanzielle Mittel 2018

Die im Jahr 2018 für den Pflanzenbau ausgerichteten Mittel stiegen leicht gegenüber dem Vorjahr von 64,2 Millionen Franken auf 64,7 Millionen Franken. Davon entfielen 96 % auf die Förderung von Einzelkulturen, 3 % auf die Verarbeitung und Verwertung von Obst und 1 % auf Fördermassnahmen in der Weinwirtschaft.


Hintergrund für den Anstieg der Ausgaben waren Flächenausdehnungen von Ackerkulturen mit Einzelkulturbeiträgen, welche neuerliche Minderausgaben für die Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst übertrafen. Produktionsausfälle in Beeren- und Obstkulturen infolge der Fröste von Ende April 2017 wirkten sich auch auf die Rechnung 2018 aus.

Einzelkulturbeiträge für Ackerkulturen

Gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Zuckerrüben und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern sowie Futterleguminosen ausgerichtet. Mit diesen Beiträgen können für die Versorgung der Bevölkerung wichtige Kulturen gefördert werden, die andernfalls aufgrund ihrer unzureichenden Rentabilität nicht in ausreichendem Ausmass angebaut würden. Die Beiträge werden daher nur ausgerichtet, wenn die Kulturen im Reifezustand geerntet werden. Der Vollzug der Massnahme erfolgt aus praktischen Gründen (gleiche Prozesse) zusammen mit den Direktzahlungen.
 

Wichtigste Beiträge (EKBV) 2018 

KulturFlächeBeitrag Total
 haFr. je hain 1000 Fr.
Zuckerrübe18 4921 80033 286
Raps22 64470015 851
Sonnenblume 5 3097003 716
Soja1 7561 0001 756
Ackerbohne9831 000983
Eiweisserbse3 8611 0003 861
Lupine 1631 000163
Total59 616

Quelle: BLW


Die parlamentarische Initiative 15.479 «Stopp dem ruinösen Preisdumping beim Zucker! Sicherung der inländischen Zuckerwirtschaft» fordert einen Mindestpreis für Zucker. Nachdem der Nationalrat dem Vorstoss Ende Februar 2018 Folge gab, stimmte Anfang Mai 2018 im Vorverfahren auch die vorberatende Kommission des Ständerates zu. Infolge des auf Zucker lastenden Preisdrucks, der durch die von der EU aufgehobenen Zuckerquoten und die Produktionsausweitung entstanden ist, sowie der vom Parlament geforderten Gesetzesänderung erhöhte der Bundesrat Ende November 2018 die Stützungen für Zucker befristet. Von 2019 bis 2021 beträgt der Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 2100 Franken je Hektare. Bis Ende September 2021 gilt zudem ein in der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) verankerter Mindestgrenzschutz von 7 Franken je 100 kg Zucker. Die Schweizer Zuckerwirtschaft leistet ebenfalls einen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Zuckerrübenanbaus, indem sie dafür vorgesehene Reserven zur Preisstützung einsetzt. Ergänzend wurde Anfang 2019 eine Studie in Auftrag gegeben, um das Optimierungspotenzial vom inländischen Rübenanbau bis zur Zuckerherstellung auszuloten.

Verwertungsmassnahmen Obst

Basierend auf Artikel 58 Absatz 1 LwG richtet der Bund Beiträge für Massnahmen zur Verwertung von Obst aus.

Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung; SR 916.131.11) regelt die Ausführung der beiden aktuell mit Beiträgen unterstützten Massnahmen:

  • Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve für Apfel- und Birnensaftkonzentrat:
    Die betriebsbezogene Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der Alternanz-bedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Durch die Einlagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentrat in erntestarken Jahren kann das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte auch in ernteschwächeren Jahren aufrechterhalten werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar. Sie werden ausgerichtet für einen Teil des Konzentrats, das eine Mosterei zusätzlich zu ihrem «normalen», notwendigen Vorrat lagert (maximal 40 % der Normalversorgungsmenge der Mosterei). Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom BLW überprüft und neu festgelegt. Beitragsberechtigt sind gewerbliche Mostereien.

    Die frostbedingten Ernteeinbussen 2017 bei den Mostäpfeln haben dazu geführt, dass im Herbst 2017 für die Periode 2017 – 2018 kein Apfelsaftkonzentrat als Marktreserve eingelagert wurde. Für die Periode November 2017 bis Oktober 2018 wurden 38,6 Tonnen Birnensaftkonzentrat als Marktreserve gelagert und mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge an die Marktreserve von Kernobstsaftkonzentrat beliefen sich im Jahr 2018 auf rund 7000 Franken gegenüber 0,7 Millionen Franken im Vorjahr. Die im Herbst 2017 eingelagerte Marktreservemenge Birnensaftkonzentrat beträgt 38,6 Tonnen. Die Menge Apfel- und Birnensaftkonzentrat, die im Herbst 2018 als Marktreserve eingelagert wurde, betrug 4718,3 Tonnen (4264,2 Tonnen Apfelsaftkonzentrat und 454,1 Tonnen Birnensaftkonzentrat).


  • Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst:
    Während für frisches Obst mehrheitlich ein hoher Grenzschutz gilt, können zahlreiche auf der Basis von Obst hergestellte Produkte zollfrei oder zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Als Teilausgleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für den Rohstoff Obst schaffen die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten kohärente Rahmenbedingungen für die Produktion von Schweizer Obst und dessen Verarbeitung im Inland. Gewährt werden sie für die Herstellung von Produkten, die als Lebensmittel verwertet werden, deren Zollansatz höchstens 10 % von ihrem Preis franko Schweizergrenze beträgt und die keiner Alkoholsteuer unterliegen. Die Höhe der Beiträge ist in der Obstverordnung festgelegt. Beitragsberechtigt sind Verarbeitungsbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe.

Seit 2017 bzw. für Obst ab der Ernte 2017 können auch Beiträge gewährt werden für die Herstellung von Produkten aus Pflaumen, Quitten und anderem Beerenobst (als den bisher zu Beiträgen berechtigenden Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren und roten Johannisbeeren). Somit werden seit 2017 folgende Obsttypen für die Beitragsgewährung berücksichtigt:

  • Kernobst: Äpfel, Birnen, Mostäpfel, Mostbirnen, Quitten

  • Steinobst: Aprikosen, Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen), Kirschen

  • Beerenobst: Brombeeren, Erdbeeren, Himbeeren, anderes Beerenobst

Gesamthaft wurden im Jahr 2018 Beiträge für die Herstellung von Produkten aus 6643 Tonnen Obst ausgerichtet: 4737 Tonnen Kernobst (einschliesslich des für die Essigherstellung verwendeten Konzentrats, dessen Menge auf frisches Kernobst umgerechnet wurde) (2017: 4457 Tonnen), 1583 Tonnen Steinobst (2017: 540 Tonnen) und 323 Tonnen Beerenobst (2017: 464 Tonnen). Mit 1,7 Millionen Franken lagen die Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten 2018 um 0,2 Millionen Franken höher als im Vorjahr. Verwertungsbeiträge können für Obst der Ernte des Gesuchsjahres und zusätzlich für die Ernten der zwei Vorjahre angefordert und ausgerichtet werden. Somit kann es in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung zwischen den Jahren zu grossen Schwankungen bei den Mengen und Gesamtbeiträgen kommen, dies unabhängig der jeweiligen Erntemengen.
 

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Weinkontrollen

Das Weinkontrollsystem in der Schweiz besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Teilen: der Weinlesekontrolle und der Weinhandelskontrolle. Mit den beiden Kontrollen sollen die Rückverfolgbarkeit gewährleistet, weinspezifischen Bezeichnungen und Kennzeichnungen geschützt und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften kontrolliert werden. Für den Vollzug der Weinlesekontrolle sind die Kantone zuständig. Die Weinhandelskontrolle wird seit dem 1. Januar 2019 von der Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die SWK kontrolliert neu alle im Weinhandel tätigen Betriebe entsprechend den möglichen Risiken. Die gleichwertigen kantonalen Kontrollen wurden Ende 2018 abgeschafft. Die SWK ist neu auch befugt, Massnahmen zu ergreifen, wenn sie Verstösse feststellt. Früher lag diese Aufgabe in der Verantwortung der kantonalen Chemiker. Diese Änderungen haben es ermöglicht, die Zahl der beteiligten Stellen zu verringern und die Effizienz der Kontrollen zu erhöhen. Die Überwachung der beiden Teile des Weinkontrollsystems erfolgt durch das BLW. Sobald ein Wein einmal in Verkehr gebracht ist, untersteht er der Kontrolle durch die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen kantonalen Behörden, welche ergänzend zu der des Weinhandels durchgeführt wird.

Beiträge an die Weinlesekontrolle

Im Bereich des Weinbaus beteiligt sich der Bund gemäss Artikel 64 Absatz 3 LwG an den von den Kantonen durchgeführten Weinlesekontrollen, welche das Traubengut vom Rebberg zum Weinkellerbetrieb verfolgt und die Einhaltung der Produktionsbestimmungen (Höchsterträge, Mindestzuckergehalte) überwacht. Der Beitrag besteht aus einem Basisbeitrag von 1000 Franken sowie einem von der Grösse der kantonalen Rebfläche abhängigen Beitrag von 55 Franken pro Hektar. Im 2018 wurden insgesamt 827 143 Franken an die Weinlesekontrolle ausbezahlt.

Marianne Glodé, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, marianne.glode@blw.admin.ch
Hélène Gonnet, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, helene.gonnet@blw.admin.ch
Peter Schwegler, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, peter.schwegler@blw.admin.ch
Hans-Ulrich Tagmann, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, hans-ulrich.tagmann@blw.admin.ch

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